Full text: Lübeckisches Adreß-Buch.1877. (1877)

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gewählter und alljährlich zur Hälfte durch Neuwahlen zu ergänzender Ausschuß von 30 Mitgliedern übt die Rechte der Bürgerschaft aus bei Geldbewilligungen bis zur Höhe von 6000 t4i auf einmal oder 300 JL jährlich , sowie bezüglich der Verwendung der bereits im Staatsbudget ausgesetzten Summen und bei Fragen über Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken für den Staat , die evangelisch - lutherischen Kirchengemeinden , die lichen Wohlthätigkeitsanstalten und Privatstiftungen bis zu einem Werth von 12 , 000^ Außerdem hat der Bürgerausschuß die vorgängige Begutachtung aller an die Bürgerschaft zu richtenden Senatsanträge und den Wahlvorschlag für alle vom Senate zu ernennenden bürgerlichen Deputirten bei Verwaltungsbehörden und den Vorsteherschaften öffentlicher Wohlthätigkeitsanstalten , ausgenommen bei der Armenanstalt , dem Heiliqen - Geist Hospital , dem Waisenhause und dem St . Jürgen - Siechenhause vor Travemünde , deren Deputirte der Senat auf Vorschlag der betreffenden Behörde ernennt ; und ferner ausgenommen die tirten bei der Rechnungsrevisions - Deputation , der Vorsteherschaft des St . Johannis - Klosters , der Ersatz - Commission , der Ober - Ersatz - Commission und der Navigationsschule , welche der Bürgerausschuß einseitig erwählt und wobei dem Senate nur das Bestätigungsrecht zusteht . 
Die Verhandlungen der Bürgerschaft , bei welchen Commissare des Senates wärtig sind , und bei welchen ein aus der . Mitte der Bürgerschaft aus zwei Jahre gewählter Wortführer den Vorsitz führt , finden in der , Regel öffentlich statt . Bei den Verhandlungen des Bürgerausschuffes , denen ebenfalls Senats - Commiffare beiwohnen , ist die Oeffent - lichkeit ausgeschloffen , doch veröffentlicht Letzterer gleich der Bürgerschaft seine Protocolle durch den Druck als Beilagen zum Amtsblatt , den LübeckisLen Anzeigen . Ein Protocollführer der Biirgerschast und ein Protocollführer des Bürgerausschusses , von welchen Ersterem zugleich die Sorge für das Bürgerschaftsarchiv obliegt , sind nebst einem Boten die Beamten der Bürgerschaft und des Bürgerausschusses . 
Angehörige des Lllbeckischen Staates sind diejenigen , deren Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Reichsgesetzgebung begründet ist . Zur Begründung des zur Ausübung politischer Rechte nothwendigen Staatsbürgerrechts ist außer dem Nachweis der hiesigen Staatsangehörigkeit und erlangter Volljährigkeit die Ableistung eines Bürgereides gesetzliches Erforderniß . Die Anmeldung zum Erwerbe des Staatsbürgerrechtes und die Ableistung des Bürgereides geschieht für die Stadt , die Vorstädte und die Landbezirke mit Ausnahme - des Amtes Travemünde bei dem Stadt - und Landamte , für das Städtchen Travemünde und die zum Amtsbezirk gehörigen Dörfer Brodten , Gneversdorf , Teutendorf , Ivendorf und Rönnau bei dem Amte Travemünde . 
tt . Rechtspflege 
Die nach Einführung der bis zum 1 . Mai 1675 in Geltung gewesenen Verfassung voui 29 . December 1951 durch Senat und Bürgerschaft berathene Umgestaltung des gelammten Gerichtswesens nach dem Grundsätze der Trennung von Justiz und Administration hat durch da - Gesetz über die Gerichtsverfassung der freien und Hansestadt Lübeck vom 17 . December 1830 , welches am I . März 1864 in Wirksamkeit getreten ist , ihre Regelung . gefunden . Es bestehen hiernach für die Ausübung der Gerichtsbarkeit folgende Behörden : 
1 ) Das Oberappellntionügeriche der freien Städte Deutschlands . Dasselbe bildet im Lübeckischen Staate die letzte Instanz für alle überhaupt appellabien Ctvilsachen ( mit Ausnahme der zur Competenz des deutschen Oberhandelszericht in Leipzig stehenden Handelssachen ) , sofern deren Gegenstand seiner Natur nach einer bestimmten Schätzung nicht unterworfen ist , oder der Nennwerth der Beschwerde die Summe von ZwE hundert Reichsmark Capital oder von Sechszig Reichsmark jährlicher Einkünfte übersteigt , alle Jnjuriensachen sind jedoch ausgeschlossen . Außerdem ist es zuständig für außer ordentliche Rechtsmittel und einfache Beschwerden gegen Erkenntnisse und Verfügungen des Obergerichts in Civil - und in Strafsachen . Das Gericht , hinsichtlich dessen Organe sation die Besttmmungen der Ober - Appellations - Gerichts Ordnung gelten , besteht derze> aus einem Präsidenten , sechs Räthen und einem Secretair , der zugleich außerordentliche Mitglied deS Gerichtes ist . Die regelmäßigen nicht öffentlichen Sitzungen desselben weroe am Dienstag , Donnerstag und Sonnabend von 12 bis 3 Uhr gehalten , die Sitzungen »f - Gerichts als Caffationshof in Strafsachen sind dagegen öffentlich und werden vorher den Lübeckischen Anzeigen bekannt gemacht . Sämmtliche Sitzungen werden in Gerichtsgrbäuoe Königstraße bei St . Cntharinen 648 abgehalten ; ebendaselbst befindet tw auch die Kanzlei des Gerichts , welche alle Werftage Vormittags von 11 bis 4 Uhr » Nachmittags von 9 bis 7 Uhr geöffnet ist .
	        
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