Erjheinen täglid Morgens, mit Ausnahme der Sonm- und Fefttage.
Annahme der Inferate am vorhergehenden Werktage bis 6 Uhr Abends,
EFinhundertundzwanzigfier Jahrgang.
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Grpedition im Adreßhaufe
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(Rönigfiraße Nr. 655.)
N- 23.
Freitag den 28. Januar
Amtlicher Theil,
Bekanntmachung,
Ausführungsbeftimmungen zum Vereins - Zolgefete
vom 1. Zuli 1869 betreffend.
(Publicirt am 28. Januar 1870.)
Der Bundesrath des Zollvereines hat zur Ausfühe
zung des SVereinszollgejeges vom 1. ZIult 185 in
Gemäßbeit S. 167. diefes Gejehes, die folgenden, mit dem
1. Ddiejes Monates in Wirkjamkeit_ getretenen näheren
orfchriften ertheilt, weldhe der Senat bhiedurch zur
öffentlichen Kenntniß, bringt, zugleih mit dem Bemerken,
daß c8 in S. 136, Bil 7. des Vereinszollgejeges
„S. 124“ fratt „S. un heißen Or
u
+ $. 10.
Die Erhebung befonderer Gebühren neben den Zöllen
ift, außer den im S@efegy fpeziell bezeichneten Fällen, bei-
fpielsweife dann zuläijfig, wenn die Zollabjertigung an
anderen Orten, als an der gewöhnlichen Amtsftelle oder,
mit Ausnahme der im $. 133, des Vereinszollgejezes
vorgefehenen Fälle, während der Nachtzeit erfolgt, wenn
auf den Antrag der 9 ft er u jchei;
Abfertigung und der Anlegung des Verjhluffes amtliche
Begleitung angeordnet wird, wenn Schiffer fih weigern,
eine Deklaration über die Zugänge zum Schifjöraum
amd etwaige geheime Behältnilfe abzugeben und dadurch
eine Bewachung des Ccehifies nothwendig wird oder
wenn diefelben an andern als den beftimmten Löfchjellen
anlegen,
2. 3u den 88. 16 und 17.
a, Künftlide in das BWafier hinausreidende Anlagen,
wie Moolen, Dämme, Anlege- oder Ladebrücen u. f. w.
find als Theile des Landes anzufehen,
b. Bei Gewäffern, deren Stand von Ebbe und Fluth
abhängig ift, bildet die jedesmalige den Wafferfpiegel
begreuzgende Linie des Landes nur infofern die Zollgreuze,
al8 der verihiedene Wafferfiand in der That cine Folge
der Eobe und Fluth ift, Bei Ueberfhwemmungen 1jt die
gewöhnliche Fluthlinie als Zollgrenze zu betrachten,
c. Der Grenzbezirt ift da, wo Straßen, welche einem
erhebliheren Verkehr dienen, die Binnenlinie überichrei
ten, durch Tafeln mit der Injehrift: „@renzbezirk“ Fenute
Tich zu machen. Die Zollfiraßen find als folche ebenfalls
durch Tafeln zu bezeichnen. Daffelbe gilt von den er«
Tauben Landungspläten, welche an den die Grenze bil»
denden fhifidaren Gewäjfern liegen,
3, 3uS
a. Als verpadte Waaren, welche in der Regel nur
während der Tageszeit und nur auf einer Zoliraße über
die Zoll-Linie eintreten Können, find, außer den mit einer
hefonderen Umbüllung für den Transport oder die Aufs
bewahrung verfehenen, alle folhe Gegenfrände auzufehen,
welche in verdedten Fahrzeugen oder in unverdeete
dergefialt verladen find, daß der Inhalt des Fahrzeuges
nicht mit Sicherheit erfaunt werden Lan.
Unter „verdedten Fahrzeisgen“ find jedoch Chaifen
ar f. mw. nicht zu verfichen,
b. Sit von einem Anıte augnahmeweije die Erlaubniß
zur Einbringung zollpilichtiger. Waaren außerhalb der
Tageszeit und auf einem Nebenwege ertbeilt, fo muß
für die Weberwachung des Transports durch die Grenze
auffidht Sorge getragen werden. Ueber die ertheilten
Grlaubnificheine ft ein jifter zu führen, in welchem
der Inhalt der Erlaudn e da anzugeben ift.
N 2-9
a, Es ficht dem Deklaranten frei, ftatt der generellen
fofort die fpecielle Deklaration abzugeben.
b. Wegen der Formulare zu den im Eijenbahı- jund
Seevertehr abzugebenden generellen Deklarationen (Las
dungesverzeihuiffe, Manifefte) wird auf die betreffenden
Megulative verwiefjen, Me
Die fpeciellen Deklarationen find nach dem gen
Mufter abzugeben; jedoch können die zur Zeit borräthigen,
bisher gebräuchlichen Formulare nod) verbraucht werden,
Die Formulare zu den {pecielen DeMlarationen werden
den Dellaranten einzeln unentgeltlid von den Zoll.
ämtern verabfolgt. @& Tönnen folde aud) von den let.
teren in beliebiger größerer Menge gegen Erfiattung der
Bapiers und Druckoften entnommen werden.
ce. Die 9 wegen igung der
Deklaration, fowie die den Zollämtern ertheilte Gejhäfts
anweifung bleiben in Kraft, foweit nicht das Vereinszoll«
gefetz etwas Anderes beftinumt oder durch Bejchlüffe der
MBereinsregierungen ee eingetreten find,
. 3u 8. 28.
Die Revifion an anderen Orten, als an der ordent-
Lichen Amtöjielle ift nur in bejonderen Fällen mit Gench»
migung des Amtsvorfiandes autäffig.
. Zu 8, 29.
Die bisherigen näheren Beftimmungen darüber, welche
innere Umfehließungen zum Neitogewicht der Waare zu
rechnen find und welche dagegen vor der Verwiegung
entfernt werden dürfen, bleiben auch ferner in Kraft.
Wird von den Betheiligten für havarirte Güter ein
Gewidhtsabzug bei der Berzollung in Anfpruch genommen,
fo ift im der Deklaration ausdrücklich ein Antrag darauf
zu richten. Zur Fefftellung des zu gewährenden Ab-
3uges ijt das aus den Conuoiffementen, Frachtbriefen
u. f. w. fid ergebende Gewicht zu berücfichtigen. Auch
bleibt dem Abfertigungsamte überlaffen, Probetrodnungen
vorzunehmen und in geeigneten Füllen Sachverfiändige
zuzuziehen. Die Bewilligung des Abzuges erfolgt durch
die Directivbehörde.
7. 3u 8. 30,
Eine probeweije Berwiegung zur Fefiftellung des der
Verzollung oder weiteren Abfertigung zu Grunde zu
Legenden Gewichts if auch dann nicht ausgeichlofjen, wenn
ji bei der Vermwiegung der einzelnen Kollt nur Abe
weichungen von 2 Procent oder weniger gegen das della,
rirte Gewicht ergeben.
8.
. Bu S. 38.
a, Die Begleitungen von Anfagepoften zum Srenzzolle
amte follen regelmäßig und {9 oft geichehen, als c& der
Umfang des Verkehrs erheijent und die Stärke des 9
Teen jowie die Entfernung bis zum Grenzzollamte zu
afien.
Bei jedem Anfagepoften muß eine Be
Te
18570.
bleiben, fowie für die zur Ausfuhr beftimmten und die
nach vorgängiger Umfadung oder Lagerung in Freihäfen
oder in anderen Niederlagen auf dem Rhein durchgehen-
r mmungen des Ber
jebßes in Kraft, infoweit diefelb iterg
terungen gewEhren, als die Vereinbarung wegen Behand-
fung des G@ütertransportes u. f. mw. anf dem innerhalb
des Zollvereir.Egebiets belegenen Zheil des Rheins u. f. W.,
vom 8, Mai 1541.
15. 3u 8. 90.
Wegen des beim Eingange und Ausgange fi
beobachtenden Verfahrens bleiben bis auf Weiteres die
beftehenden Hafen-NRegulative in Kraft, fofern fie nicht
durch das Vereinszollgefeg eine Abänderung erleiden. Es
bleibt hiernach den betbeiligten Vereineregierungen an
heimgefiellt, im Bedürfnikialle die beftehenden Hafens
requiative in einer entfprechend modificirten Faffung bis
auf Weiteres in Anwendung kommen zu laffen.
16. 3u 8. 91.
Das vom 1. Auguft 1865 ab in Wirkjamkeit getretene
MNegulativ über die zollamtfiche Behaydlung der mit den
wärts zu
zu welchen
angebhejtet fein, aus welcher zu erfehe:
Waaren«
Stunden täglich die Begleitung der einge!
offen
erfolgt.
u 3
zum
Much außerhalb der gefunden
müfien Neifende, deren Yen 9 jagepoften Für
nöthig erachtet (3. 92, des SGejegce), zum Grenzzollamte
begleitet werden
b. Auch fan fi
des Verkehrs eS erfordert, mit 6
behörde von dem Anfagepoften,
licher Verjhluß angeordnet werden.
39,
Hat der MWaarenführer {ft Warren für vi
Cmpfänger nur eine Deklaration abgegeben, fo kann
verlangen, daß das Zokamt, U Grtheilung der alle
gemeinen Quittung, auf jedem Zradht je den fumma-
rijchen Betrag des entrihteten Cingangszolles von den
darin verzeichneten Waaren vermerke,
u der auszufertigenden Quittung ft, infojern e& fü
um Tegitimationejheinpflichtige Waaren handelt
arenführer vorzufchreiben, innerhalb welcher 5
auf welcher Straße er feine Yadırng durch den @Grenzbe.
ren habe ($. 119. des Gejetzes)
ichließlid atlihe Frachtbriefe und fonftige
nachdem Ddiefelben einzeln
und 105.
derlagen dürfen in der
bei Hanptzoll« ode: auptfieuerämtern errichtet
. Ausnahmsweife Können diefelben auch für foldhe
zugefianden werden, an denen fich mur ein Neben«
amt oder Steueramt, welches jedoch mindeftens mit
zwei Beamten bejegt fein murß, befindet. -
Die GSerabredungen unter den Verein hinfichte
lich der bedingte: iederlagen, zu weichen Waaren nur
nach vorgäl fpecieller Nevifion abgefertigt werden
dürfen, bleiden bis auf Weiteres in Kraft.
Zu 8. 44.
x
11
Daß der Begleitich je Ladung bis zum Beftim
mungsorte begleiten müffe, zwar durch das Gefetz
wie bisher durch den $. 41. der Zollordnung vor
ben, Dagegen jeden die Vorihritten in den S;
und 96. des Sefetes über das bei Zransportverzög:
gen und bei einer veränderten Veftimmung oder Zheilung
der Ladung oder bei Konftatirung von Verichlußver-
Tebßungen zu beobachwende Verfahren das Vorhandenfein
des Yegleitjcheins bei der Ladung voraus,
12. Zu den $8S. 48. 67, und 103,
Der Zolerlaß für die auf dem Transporte zu Grunde
gegangenen oder verdorbenen oder zerbrochenen Zu.
jiande ankommenden Waaren kann von dem Hauptamte,
weldes den Begleitichein oder das L 9} ichniß zu
erledigen hat, beziehungsweije don dem dem Erledigungs-
amte vorgejegten Haupramte felbfiftändig zugeflanden
werden,
Die Bewilligung darf jedoch nur nach vorheriger pro«
tofollariicher Feftitellung der obwaltenden Umftände und
unter Zufimmung fämmtlidher Hauptamts- Mitglieder
erfolgen. Der auf dem Abfertigungspapier zu hie
i i ie
zufügen. an Um @
Die gleiche Befugnik ficht auch dem Niederlageamte
bezüglid der auf der Niederlage zu Grunde gegangenen
oder verdorbenen oder zerbrochenen Waaren zu,
. Zu 8, 55.
Die bei den GSrenzzollämtern BEEAEIEIIEN Quittungen
über i A fin .
maligen Gebrauchs abzufiempeln.
1. Zu $. 57, .
Rückfichtlich der zum directen Tranfit auf dem Rhein
beftimmten Schifjeladungen finden die Vorfchriften im
MArtifel 9. der revidirten Rheinfehifjfahrts- Alte vom 17,
October 1868 Anwendung.
Bür die Abfertigung derjenigen Maaren, weldhe auf
dem Rhein mit der Beflimmung eingehen, im Lande zu
often eingehend 9 u oder 9 es
genftände bleibt auch ferner, und zwar mit der Maßgabe
in Kraft, daß im Falle unrichtiger IuhaltserNärungen
(8. 18, des Regulativs) fiat des Zolfrafgefeges die
3 fi nden,
B des
17.
: . Zu den 88. 108, und 109.
infichtlich der Bedingungen, unter denen Privatläger
bewilligen find, jowie hinjichtlih der Gegenftände, für
he Privatläger ohne Mitverjdhluß der Zolverwaltung
fanden werden fönnen, bleiben die dieherigen Bes
mu u Kraft, foweit nicht das Vereinszollgefet
abweichende Vorferiften entbält.
Nücfichtlih der Wein TIranf
Kreditläger Kommen bi8 auf Weil
Kimmungen in Anwendung.
19. 3u 8. 110.
Das für die fortlaufenden Konten erlafiene Regulativ
Heibt auch ferner und zwar mit der Maßgabe in Kraft,
daß im Fall von Zuwiderhandlungen gegen die Beftime:
mungen des Regulativs fiatt der im S. 37. defjelben
angedrohıen, die ım Vereinszollgeieg beftimmten Strafen
zur Anwendung kommen,
20. 3u $. 111.
MücfichtliH der zollamtlichen Abfertigung der aus dem
MVereinsgebiet durch das Ausland nach dem Vereinsgebiet
zu verjendenden Waare des freien Verkehrs bewendet es
bei den beftehenden Vorichriften, foroie bei den bisher
für einzelne Streden hrten Erleichterungen, Wo e8
im Bedürfnif des Verkehrs liegt, kan für beftimmte
Streden mit Genehmigung der Directivbehörde von der
Bezeichnung des Wiedereingangsamtes in dem zu ertheis
Jenden Deklarationsichein abgefehen werden. Auch bleibt
der oberfien Landes-Finanzbehörde vorbehalten, nah örte
lihem Bedürfniß Weitere Erleichterungen eintreten zu
Taten,
Sollen Waaren von dem Grenzzollamte unter Bes
Tafıung des amtlichen Verichluffes anf ein Amt im Innern
zur {dließlichen Abfertigung abgelafjen werden, jo erfolgt
die Ablafiung unter Begleitidhein-Kontrole,
N 21. Zu den $$S. 112. bis 117.
SHinfihtliH der Bedingungen und Kontrolen, ıumter
denen die in den 88. 112. bis 117. erwähnten Erleichs
terungen und Beireiungen eintreten, bleiben im Alges
meinen die bisherigen Vorjdhriften, foweit fie nicht durch
das SVereinszoNlgeies Abänderungen erleiden, in Wirk
famfeit. Ebenfo bewendet e8 bis auf Weiteres bei den
bisherigen Befrimmungen darüber, in welden Fällen die
Bewilligung der in Rede ftehenden Erleichterungen oder
fonftigen Zolerlaffe aus Billigkeitsrücfichten von der Ente
fcheidung der oberften Landes-Finanzbehörde abhängig if
oder Seitens der Zoll-Directivbehörde, beziehungsweile des
Hauptamtes erfolgen fann.
er und der Wein
8 die feitherigen Be.
5 22. Sn 8. 117.
Die Zollfreiheit inländijher Strandgüter Kann von den
Hauptämtern felbfiftändig bewilligt werden, wenn fämmt-
NE Mitglieder übereinfimmen; andernjalls entjheidet
Ne
23. 8. 119.
Als Zransportausweife Sn Srenzbezirfe und im Binnen-
Tande, joweit überhaupt folde angeordnet find (SS. 119.—
125.) Tönnen Begleitfdheine dienen,
24. 3u den 88. 129. und 131.
Die den Grenz. und Stener-Auffichtsbeamten ertheilten
Dienft- | bleiben auch ferner in Kraft,
25. a . 133.
Am Eingange jeder Zoll- und Steuerfielle if eine Bes
Tanntmadung, aus welcher die ordentliden Sejhäfts«
fiunden erfichtlih find, anzujhlagen.
Gegeben Lüben, in der Berfammlung des Senates,
am} 25. Januar 1870 E Th. Overbed Dr,
Secretarius,